Schutz technischer Entwicklungen

In unserer globalisierten Wirtschaft ist es unerlässlich, die eigenen technischen Innovationen effektiv vor Nachahmung zu schützen. Klassische Instrumente zum Verbot fremder gewerblicher Nutzung sind das Patent und/oder das Gebrauchsmuster. Sie schützen Erfindungen auf den Gebieten der Technik und der Naturwissenschaft (in den USA auch Geschäftsideen). Der Schutz ist umfassend, d.h. er bietet auch Schutz gegen den Import nachgeahmter Produkte - beispielsweise aus Billiglohnländern.

Es empfiehlt sich also, solche Schutzrechte zumindest in den Ländern zu erwirken, in denen für die eigenen Produkte aktuell Absatzmärkte bestehen oder in absehbarer Zukunft entstehen werden. Darüber hinaus kann es aber auch sinnvoll sein, Schutzrechte zusätzlich in denjenigen Ländern anzumelden, wo zwar kein Markt für die eigenen Produkte vorhanden ist, jedoch Wettbewerber ansässig sind oder wo die Gefahr besonders groß ist, dass Nachahmerprodukte hergestellt werden.

Der Schutz von Erfindungen gehört zu unseren Kernkompetenzen. Wir offerieren unseren Mandanten auf diesem Gebiet sämtliche in Frage kommenden Dienstleistungen bei der Vorbereitung, Anmeldung und Durchsetzung von Patent- und Gebrauchsmusterschutzrechten. Wir beraten unsere Mandanten bei der Entscheidung für den richtigen Zeitpunkt der Anmeldung einer Erfindung, führen – wenn gewünscht – Recherchen zum Stand der Technik durch, arbeiten mit unseren Mandanten im Dialog die Anmeldeunterlagen aus und reichen sie bei den zuständigen Patentämtern ein, sei es beim Deutschen Patent- und Markenamt, beim Europäischen Patentamt, bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) oder – über unser ausländisches Kollegennetz – bei jedem anderen Patentamt weltweit. Wir führen die Prüfungsverfahren durch und verteidigen die Schutzrechte gegen Einsprüche und Nichtigkeitsklagen. Umgekehrt vertreten wir unsere Mandanten bei Angriffen gegen Schutzrechte Dritter in Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren. Wir gehen für unsere Mandanten gegen Schutzrechtsverletzer vor und können hier auf umfangreiche Erfahrungen nicht nur in Deutschland, sondern auch in einer Reihe von anderen Ländern, beispielsweise USA, Kanada, Frankreich, Belgien etc., zurückgreifen. Umgekehrt verteidigen wir unsere Mandanten gegen den Vorwurf der Verletzung fremder Schutzrechte.

Daneben erstellen wir Gutachten – auch gerichtliche Gutachten – beispielsweise über die Schutzfähigkeit einer Erfindung oder eines erteilten Patents oder auch über die Verletzung eines Schutzrechts. Wir verwalten die Schutzrechte unserer Mandanten, und wir überwachen für eine Reihe von Mandanten ständig die Patentveröffentlichungen Dritter auf den Gebieten, wo der jeweilige Mandant tätig ist. Schließlich haben wir Erfahrung in der Bewertung von Patentportfolios, sei es für den Erwerb oder für die Veräußerung oder für die Geltung als stille Reserve.

Patent & Gebrauchsmuster

Ein Patent wird für eine Erfindung erteilt, wenn sie neu gegenüber dem Stand der Technik, nicht naheliegend für einen Durchschnittsfachmann und gewerblich nutzbar ist. Ein Patent wird erst nach eingehender,  auch materieller Prüfung durch das zuständige Amt erteilt und kann maximal zwanzig Jahre lang Bestand haben. Alle Regelungen zum deutschen Patent, vom Patentgegenstand über den Patentschutz bis hin zu den entsprechenden Verfahrensfragen sind im Patentgesetz (PatG) geregelt.

Wegen der umfangreichen Prüfung durch das Amt vergehen von der Patentanmeldung bis zur Patenterteilung durchschnittlich etwa zweieinhalb Jahre. Um für eine Erfindung schneller wirksamen Schutz zu erhalten, empfiehlt sich die Abzweigung eines Gebrauchsmusters.

Ein Gebrauchsmuster wird nach formaler Prüfung durch das zuständige Amt eingetragen und kann maximal zehn Jahre lang Bestand haben. Alle Regelungen zum deutschen Gebrauchsmuster, vom Gebrauchsmustergegenstand über den Gebrauchsmusterschutz bis hin zu den entsprechenden Verfahrensfragen sind im Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) geregelt. Wegen der nur formalen Prüfung durch das Amt vergehen von der Gebrauchsmusteranmeldung bis zur Gebrauchsmustereintragung durchschnittlich etwa vier Monate.

 

Patent- und Gebrauchsmusterschutz im Ausland

Grundsätzlich gilt, dass für jedes Land, in dem ein Patent- bzw. Gebrauchsmusterschutz gewünscht ist, ein eigenes Schutzrecht in dem Land erforderlich ist. Besteht ein Schutzbedarf nicht nur in Inland, wie es in der heutigen globalisierten Welt nahezu immer der Fall ist, können jedoch – zumindest, was Patente angeht - vorteilhafte zentralisierte Anmeldeverfahren genutzt werden.

Über eine europäische Patentanmeldung etwa kann ein Patentschutz in allen Mitgliedstaaten der EU und diversen weiteren Ländern, u.a. der Schweiz, Norwegen und der Türkei, erhalten werden. Eine europäische Patentanmeldung wird von dem Europäischen Patentamt zentral geprüft und es wird, sofern alle Schutzfähigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, ein europäisches Patent auf diese erteilt. Anschließend ist in denjenigen Länder, in denen das europäische Patent seine Wirkung entfalten soll, eine Validierung erforderlich. Das europäische Patent zerfällt im Anschluss an die zentrale Erteilung in nationale Patente in den gewünschten Ländern, die auch separat aufrecht zu erhalten sind.

Eine weiteres zentralisiertes Patentanmeldeverfahren steht über die sogenannte PCT-Patentanmeldung zur Verfügung, die bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) eingereicht werden kann. Die Abkürzung PCT steht dabei für den im Jahre 1970 geschlossenen Patent Cooperation Treaty. Auf Basis einer PCT-Patentanmeldung kann ein Patentschutz in über 150 Ländern weltweit erlangt werden, u.a. in den USA, China, Japan und Russland. Im Gegensatz zu einer europäischen Patentanmeldung besteht hier jedoch nicht die Möglichkeit einer zentralen Erteilung. Vielmehr müssen, nachdem eine PCT-Anmeldung getätigt wurde, später nationale und/oder regionale Patentanmeldungen für alle gewünschten Ländern getätigt werden und es schließen sich separate Erteilungsverfahren vor den nationalen Behörden an.

Auch bezüglich des Gebrauchsmusterschutzes gilt, dass ein solcher im In- und Ausland erhalten werden kann. Allerdings gibt es hier nicht, wie bei Patentanmeldungen, zentralisierte Verfahren, über die mit nur einer Anmeldung mehrere Länder erreicht werden können. Vielmehr muss in jedem Land, in dem ein Gebrauchsmusterschutz gewünscht und erhältlich ist, eine separate Gebrauchsmusteranmeldung bei der zuständigen nationalen Behörde getätigt werden. Dabei bieten auch nicht alle Länder die Möglichkeit eines Gebrauchsmusterschutzes. Beispielhaft - jedoch nicht abschließend - für Länder, in denen neben Deutschland eine Gebrauchsmusterschutz für technische Erfindungen erhältlich ist, seien Österreich, Frankreich, Italien, Spanien, die Türkei und China genannt.

Wir können für unsere Mandanten europäische sowie PCT-Patentanmeldungen ausarbeiten und sie sowohl vor dem europäischen Patentamt (EPA) als auch der World Intellectual Property Organization (WIPO) vertreten und die zugehörigen Amtsverfahren für unsere Mandanten führen. Auch bei der Erlangung eines Gebrauchsmusterschutzes im Ausland können wir unsere Mandanten umfassend unterstützen. Sofern wir nicht selber vor nationalen ausländischen Behörde vertretungsbefugt sind, kooperieren wird hierzu mit erfahrenen Patentanwaltskollegen vor Ort.

Sofern gewünscht, können wir für unsere Mandanten bereits im Vorfeld der Tätigung eigener Patent- bzw. Gebrauchsmusteranmeldungen im In- und/oder Ausland Recherchen nach für Ihre Entwicklungen relevantem Stand der Technik durchführen. Hierfür haben wir Zugriff auf und Erfahrung mit professionellen Recherchetools.

 

Arbeitnehmererfindung

Damit ein Unternehmen ein Patent- oder Gebrauchsmuster anmelden kann, müssen die Rechte an der Erfindung von dem Erfinder bzw. den Erfindern auf das Unternehmen übertragen werden. Bei Erfindungen von Arbeitnehmern sind die Regeln des Arbeitnehmererfindergesetzes (ArbnErfG) anzuwenden, das in der Klein- und Mittelindustrie häufig unbekannt ist und deshalb dort vielfach nicht angewendet wird. So kommt es nicht selten zu irreparablen Fehlern.

 

Wir beraten unsere Mandanten in allen Fragen des Arbeitnehmererfinderrechts, einschließlich der Vergütungsfragen. Wir helfen beim Aufbau einer möglichst effizienten Organisation des Arbeitnehmererfinderwesens in den Betrieben unserer Mandanten und können dabei auf Erfahrungen zurückgreifen, die wir u.a. bei der Umorganisation von Patentabteilungen in Großunternehmen erworben haben. Auf Wunsch übernehmen wir aber auch die gesamte Abwicklung des Arbeitnehmererfinderwesens für unsere Mandanten. Bei arbeitnehmererfinderrechtlichen Streitigkeiten vertreten wir unsere Mandanten vor dem Schiedsgericht des Deutschen Patent- und Markenamtes und vor den ordentlichen Gerichten.

 

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Computer & Software

Im „Zeitalter der Digitalisierung“ spielt Computersoftware eine überragende Rolle, dies auch in einer Vielzahl technischer Gebiete.

Computersoftware genießt zum Zeitpunkt ihrer Entstehung urheberrechtlichen Schutz. Da dieser in der Regel vergleichsweise einfach umgangen werden kann, besteht jedoch oft Bedarf an weitergehenden Schutzmöglichkeiten. Computerprogramme „als solche“ sind zwar vom Patentschutz durch deutsche sowie europäische Patente ausgeschlossen (vgl. §1 (3) Nr. 3 PatG und Art. 52 (2) c) EPÜ), da Programmen „als solchen“ der für die Patentierung grundsätzlich erforderliche technische Charakter fehlt. Wenn aber im konkreten Falle eine ausreichende Technizität gegeben ist, greift dieser Ausschluss nicht mehr und der Weg zu einer Patentierung kann offen sein. Eine ausreichende Technizität kann sich beispielsweise dadurch ergeben, dass mit einem Computerprogramm Verfahrensschritte abgearbeitet werden, um ein technisches Problem auf einem Gebiet der Technik zu lösen oder dadurch, dass die Überwachung, Steuerung bzw. Regelung des Ablaufs technischer Einrichtungen betroffen ist (siehe Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 10. Auflage, 2017, §1, Kapitel 7). Dies sind nur allgemeine Beispiele und es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine Neuentwicklung mit Softwarebezug die Voraussetzung eines ausreichenden technischen Charakters erfüllt oder nicht, was wir für unsere Mandanten übernehmen können.  Wir beraten unsere Mandanten darüber hinaus auch darin, inwieweit Computersoftware durch ergänzenden Marken- und/oder Titelschutz besser vor Nachahmung geschützt werden kann.

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