Designschutz

Viele Gegenstände erhalten ihr Gepräge durch ihre Ästhetik. Traditionell sind dies Stoffe, Möbel, Leuchten etc.

Zunehmend werden aber auch technische Gegenstände nach ästhetischen Gesichtspunkten gestaltet, beispielsweise Computer, Fernsehgeräte, Telefone etc., ja sogar Investitionsgüter wie Werkzeugmaschinen. Grund hierfür ist, dass die Anmutung besonders gestalteter Gegenstände höherwertig ist und deshalb bessere Preise erzielen werden können, dass es mehr Freude macht, mit ihnen zu arbeiten, oder dass insbesondere dadurch die Möglichkeit besteht, das Produkt wirksam gegen Produktpiraterie zu schützen.

Der Schutz ist nicht auf identische Nachbildung beschränkt, sondern erfasst auch solche Nachahmungen, die abgeändert sind, bei denen aber gleichwohl die wichtigen Gestaltungselemente übernommen worden sind. Er ist – zumindest in Deutschland – per einstweiliger Verfügung schnell und wirksam durchsetzbar, und seine Begründung verursacht nur geringen Aufwand.

Designschutz im Ausland

Ein Designschutz im Ausland kann über eine EU-weite Designanmeldung, die sogenannte Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung, eine internationale Designregistrierung, das sogenannte Haager Muster bzw. durch nationale ausländische Anmeldungen erhalten werden.

Anmeldungen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind – in Analogie zu Unionsmarken – beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einzureichen und werden dort in formaler Hinsicht geprüft und, sofern die formalen Voraussetzungen erfüllt sind, eingetragen. Eine materiellrechtliche Prüfung auf Schutzfähigkeit erfolgt bei Designs bzw. Geschmacksmustern nicht. Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster bietet einheitlich Schutz in allen Mitgliedstaaten der EU.

Gemäß dem sogenannten Haager Musterabkommen (HMA) besteht die Möglichkeit, ein Design in ein internationales Register eintragen zu lassen. Zugehörige Anmeldungen sind bei der

World Intellectual Property Organisation (WIPO) einzureichen. An dem Haager System nehmen mehr als 70 Länder weltweit teil, u.a. die USA, Japan, Russland, Türkei, Schweiz, Norwegen. Eine Liste aller teilnehmenden Länder/Regionen ist unter https://www.wipo.int/export/sites/www/treaties/en/documents/pdf/hague.pdf erhältlich.

Unsere Kanzlei hatte von Anfang an Mandanten, die regelmäßig Gegenstände zum Geschmacksmusterschutz angemeldet haben, und zwar national beim Deutschen Patent- und Markenamt, EU-weit beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und international bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO) .

 

Wir vertreten unsere Mandanten nicht nur vor den zuständigen Ämtern, sondern bei Geschmacksmusterverletzungen auch vor den ordentlichen Gerichten. Wir führen selbstverständlich auch Recherchen auf das Bestehen älterer Geschmacksmusterrechte durch und erstellen Gutachten im Falle einer Kollision mit bestehenden Geschmacksmusterrechten.

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